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CE-Kennzeichnung gemäß Bauproduktenrichtlinie

Synchronisierung der Koexistenzperioden von EN 54-2 und EN 54-4

Es ist kein Geheimnis: In allen Ländern der EU werden die EG-Richtlinien derzeit sukzessive in nationale Gesetze umgewandelt. Somit ist auch die CE-Kennzeichnung von Produkten, die die Einhaltung gemeinsamer Vorschriften bezeugt, hierzulande bindend - auch beim Brandschutz, wo die Normenreihe EN 54 im Zuge einer Harmonisierung unter die Bauproduktenrichtlinie (BPR) verfasst wurde.
Hierbei handelt es sich um Wärme- und Rauchmelder gemäß EN 54 Teil 5 und 7 sowie um akustische Alarmgeber gemäß EN 54 Teil 3. Ab Juli 2005 dürfen sie innerhalb der EU nicht mehr ohne CE-Kennzeichnung gemäß BPR in Verkehr gebracht werden. Zum Ende des Jahres sind dann zusätzlich Netzteile für Brandmeldeanlagen gemäß EN 54 Teil 4 zertifizierungspflichtig. Um möglichst schnell auf diese Entwicklung zu reagieren, wurden alle betroffenen ESSER-Produkte einer Zertifizierung nach BPR unterzogen.

Übergangsregelung bis Juli 2005

Diese CE-Kennzeichnung ist in Deutschland zunächst nur für Neuinstallationen bindend. Bestehende Brandmeldeanlagen dürfen durchaus erweitert werden. Gemäß dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) ist es weiterhin zulässig, Wärme- und Rauchmelder, die den alten EN 54-Normen entsprechen (EN 54 Teil 5 und 7: 1989), als "sonstige Bauprodukte" - also als Ersatzteile oder zur Erweiterung bestehender Brandmeldeanlagen - zu verwenden. Hierbei ist ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis nicht erforderlich. Damit kann Lagerware ohne CE-Zertifizierung lt. BPR weiterhin zum Einsatz kommen. Voraussetzung hierfür ist ein gültiges VdS-Zerifikat und die bisher angebrachte CE-Kennzeichnung z.B. nach EMV- und Niederspannungsrichtlinie.
Neue Brandmeldeanlagen, die ab Juli 2005 installiert werden, verlangen dann generell Komponenten, die gemäß BPR zerifiziert wurden.

Synchronisierung der Koexistenzperioden von EN 54-2 und EN 54-4

Die Europäische Kommission hat entschieden, die Koexistenzperiode von EN 54-4 bis zum 31.12.2007 zu verlängern, also um 24 Monate. Hintergrund ist die Synchronisation der Koexistenzperioden von EN 54-2 und EN 54-4.
Daher müssen Netzteile in Brandmeldeanlagen nicht ab dem 01.01.2006 der Bauproduktenrichtlinie (BPR 89/106/EWG) entsprechen, sondern erst ab dem 01.01.2008.

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